Autor: Klaus-Werner Thomas Hallo, Ulrich,
die Frage ist nicht leicht zu beantworten.
Der BrandschutzbeAUFTRAGte hat einen AUFTRAG - nach diesem Auftag richtet sich der Umfang der Haftung.
Beispiel:
A)der Brandschutzbeauftragte soll den Betrieb in regelmäßigen Abständen begehen und bewerten bzw. die brandschutztechnischen Mängel auflisten (weisungsbefugt ist er analog zum Sicherheitsbeauftragten nicht), dann haftet er für alle Mängel, die er übersehen hat und die zu einem Schaden geführt haben.
B) die Brandschutzbeauftragte wird im konkreten Einzelfall zu Problemen befragt bzw. mit konkreten Aufträgen versehen - dann haftet er nur für die Mängel im Rahmen dieser konkreteten Aufträge. ABER: bei wegen dieser Aufträge durchgeführten Besichtigungen offensichtliche Mängel müssen bemerkt und gemeldet werden, sonst entsteht auch in diesem Bereich eine Haftung.
Rechtsgrundlage ist das BGB - Beratungsmangel, wie bei Architekten und Sachverständigen.
Anmerkung: Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, den überbetrieblichen Brandschutzbeauftragten zu machen, vergewissern Sie sich einer guten Haftpflichtversicherung, die nicht nach dem ersten Schadenereignis kündigt (kann sie fristlos!!)
Mit freundlichen Grüßen aus Hessen
Klaus-Werner Thomas